Was ändert sich für Arbeitgeber?
Wichtige Fragen kurz beantwortet
Folgend Antworten auf weitere Fragen von Arbeitgebern:
Bleibt der einheitliche Beitragssatz in den nächsten Jahren konstant?
Für 2009 plant die Bundesregierung nach jetzigem Stand keine Änderung des Beitragssatzes. Im Laufe des kommenden Jahres legt
die Bundesregierung bei Bedarf einen neuen Beitragssatz für 2010 fest. Der neue Beitragssatz muss aber bis zum 01.11. des jeweiligen
Jahres per Rechtsverordnung festgelegt werden.
Er kann aber auch schon vorher angepasst werden, wenn es der Gesetzgeber für notwendig hält.
Dabei gilt aber: Der neue Beitragssatz muss zwei Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden.
Beispiel: Soll der neue Beitragssatz zum 01.08.2009 wirksam werden, muss er zum 01.06.2009 rechtsverbindlich angekündigt sein.
Muss ich als Arbeitgeber auch den (neuen) Zusatzbeitrag zahlen bzw. ihn überweisen?
Nein. Ein eventueller Zusatzbeitrag wird allein von den Arbeitnehmern getragen. Sie müssen ihn auch nicht für Ihre Mitarbeiter
überweisen: Die Arbeitnehmer entrichten den Zusatzbeitrag direkt an die Krankenkasse.
Ausnahme: Sie sind Träger einer Einrichtung für Jugendhilfe, in der versicherungspflichtige junge Menschen für eine
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
Das gilt auch bei versicherungspflichtigen behinderten Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind, wenn das Arbeitsentgelt
einen bestimmten Mindestbetrag nicht überschreitet.
Gibt es Änderungen bei geringfügig Beschäftigten - Minijobbern?
An der bisherigen Praxis ändert sich nichts. Bei Minijobbern (monatliches Einkommen nicht höher als 400,00 €) übernimmt
allein der Arbeitgeber den Beitrag in Höhe von derzeit 13 % des monatlichen Entgeltes.
Anders sieht es bei Minijobbern aus, deren Gehalt in der Gleitzone (400,01 € bis 800,00 €) liegt. Hier führt der
Arbeitgeber 7,3 % des beitragspflichtigen Einkommens ab.
Gilt der einheitliche Beitragssatz auch für privat Versicherte?
Nein. Der neue Beitragssatz gilt nur für die GKV.
Aber: Arbeitnehmer, die sich aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeits-Entgeltgrenze privat versichert haben, erhalten vom
Arbeitgeber weiterhin einen Beitragszuschuss. Dieser beträgt die Hälfte des um 0,9 %-Punkte verminderten einheitlichen
Beitragssatzes – maximal jedoch die Hälfte des Betrages, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung
tragen muss. Die Beitrags-Bemessungsgrenze wird dabei berücksichtigt.
Ab wann muss damit gerechnet werden, dass Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben?
Dies könnte bei einigen Krankenkassen bereits ab dem Frühjahr 2009 der Fall sein.
Die Krankenkassen können künftig Prämien ausschütten, wenn sie einen Überschuss erwirtschaften. Erhalte ich
als Arbeitgeber einen Anteil daran?
Nein. Die Prämien fließen nur an die Arbeitnehmer. Diese tragen umgekehrt ja auch das Risiko eines Zusatzbeitrages.
Sind im einheitlichen BS künftig auch die Anteile zur Pflegeversicherung enthalten?
Nein. Sie werden weiterhin gesondert aufgeschlüsselt und an die Krankenkassen überwiesen.
Der Arbeitgeber-Satz beträgt seit 1. Juli 2008: 0,975 % des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers.
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