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Einheitlicher Beitragssatz

Wie setzt sich der Beitragssatz zusammen?

Ab 2009 gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 % bzw. ermäßigt 14,9 % für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Der allgemeine Beitrag wird wie bisher von den Versicherten und den Arbeitgebern/der Rentenversicherung anteilig (paritätisch) finanziert – wobei die Versicherten 0,9 % Sonderbeitrag mehr zahlen als die Arbeitgeber/Rentenversicherung.

Wie bemisst sich die Höhe des einheitlichen Beitragssatzes?

Dafür hat die Bundesregierung ein klares Kriterium vorgegeben: Die Kosten der Krankenkassen müssen im Jahr 2009 zu 100 % gedeckt sein – damit die Krankenkassen keine Schulden machen, wie es früher der Fall war. Die Regierung hat per Rechtsverordnung am 01.11.2008 den einheitlichen Beitragssatz endgültig für 2009 in Kraft treten lassen.

Die Höhe des Beitragssatzes bemisst sich nach den Leistungsausgaben der Krankenkassen – zum Beispiel für Arzneimittel, Kliniken und Ärzte. Der Gesundheitsfonds ist lediglich ein Instrument, um die Beitragsgelder der Versicherten sowie die Steuermittel ausgeglichener und zielgerichteter an die Krankenkassen zu verteilen.

Wie berechnet sich der Beitragssatz?

1. Schritt:
Sie ziehen vom einheitlichen Beitragssatz (15,5 %) zunächst 0,9 % Sonderbeitrag ab. Die Differenz teilen Sie durch zwei.
Rechnung: (15,5 % - 0,9 %) : 2 = 7,3 %

2. Schritt:
Als Arbeitgeber rechnen Sie dann: Bruttogehalt des Arbeitnehmers x 7,3 % = Arbeitgeberanteil

3. Schritt:
Als Versicherter rechnen Sie: Bruttogehalt des Arbeitnehmers x (7,3 % + 0,9 % Sonderbeitrag) = Arbeitnehmeranteil

Beispielrechnungen für Mitglieder der CITY BKK mit einem Verdienst von 800 €, 2.000 € bzw. 3.000 € im Monat:

* Sonderbeitrag (nur von den Versicherten zu zahlen)

Wie viel muss ich zahlen?

Arbeitnehmer/Rentner zahlen 7,3 % + 0,9 % Sonderbeitrag des Einkommens. Auf Betriebsrenten/sonstige Versorgungsbezüge und Pensionen sind 15,5 % zu zahlen.

Beamte und sonstige freiwillig Versicherte bezahlen 14,9 %. Selbständige bezahlen ebenfalls 14,9 % ihres Einkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld II zahlen 14,9 %.

Arbeitgeber/Rentenversicherung zahlen 7,3 % des Bruttoeinkommens.

Als Arbeitnehmer/Rentner können Sie Ihren zukünftigen Beitrag mit unserem Online-Beitragsrechner errechnen. Dieser zeigt Ihnen auch die Ersparnis im Vergleich zu 2008 an.

Bleibt der einheitliche Beitragssatz in den nächsten Jahren konstant?

Für 2009 plant die Bundesregierung nach jetzigem Stand keine Änderung des Beitragssatzes. Im Laufe des kommenden Jahres legt die Bundesregierung bei Bedarf einen neuen Beitragssatz für 2010 fest.

Der neue Beitragssatz muss aber bis zum 01.11. des jeweiligen Jahres per Rechtsverordnung festgelegt werden. Er kann aber auch schon vorher angepasst werden, wenn es der Gesetzgeber für notwendig hält. Dabei gilt: Der neue Beitragssatz muss zwei Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden. Beispiel: Soll er zum 01.08.2009 wirksam werden, muss er zum 01.06.2009 rechtsverbindlich angekündigt sein.

Wie wird das Geld eingezogen?

Wie bisher: Den einheitlichen Beitragssatz zieht Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Rentenversicherung von Ihrem Bruttoeinkommen ab. Das Geld fließt dann zuerst an uns als Krankenkasse. Wir müssen es aber direkt an den Gesundheitsfonds weiterleiten. Wir dürfen mit dem eingezogenen Geld also nicht arbeiten, sondern müssen auf die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds warten.

Ausnahme: Wird ein Zusatzbeitrag von der Krankenkasse erhoben, muss dieser Beitrag vom Versicherten direkt an die Krankenkasse überwiesen werden. Das heißt, der Zusatzbeitrag bleibt direkt bei der Krankenkasse und wird nicht an den Gesundheitsfonds überwiesen.

Warum muss ich einen einheitlichen Beitragssatz zahlen?

Der Gesetzgeber will, dass es zwischen den Krankenkassen einen fairen Finanzausgleich gibt. Mit der Neuordnung der Finanzierung sollen zudem unterschiedliche Einkommenshöhen und Leistungsausgaben der Versicherten zwischen den Krankenkassen besser ausgeglichen werden.

Krankenkassen mit vielen kranken und/oder alten Mitgliedern erhalten daher ab 2009 mehr Geld als bisher. Außerdem gilt nun in allen Sparten der Sozialversicherung ein einheitlicher Beitragssatz – in der Krankenversicherung genauso wie in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung.

Wer kommt für den Sonderbeitrag auf?

Den Sonderbeitrag erbringen weiterhin die Versicherten allein.

Ich bin Rentner. Gilt der einheitliche Beitragssatz auch für mich?

Ja, auch Rentner/innen zahlen ab dem kommenden Jahr den einheitlichen Beitragssatz.

Gilt der einheitliche Beitragssatz auch, wenn ich privat versichert bin?

Nein, der einheitliche Beitragssatz gilt nur für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen.

Gibt es weiterhin einen erhöhten Beitragssatz?

Nein. Einen erhöhten Beitragssatz gibt es ab dem 01.01.2009 nicht mehr. Der erhöhte Beitragssatz galt bisher für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf die gesetzliche Entgelt-Fortzahlung – und damit sofort auf Krankengeld – hatten.

Grund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2009 für bestimmte Arbeitnehmergruppen den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld gestrichen. Die betroffenen Personengruppen können sich allerdings mit zusätzlichen Wahltarifen [Link setzen, Wahltarife] gegen Lohnausfall bei Krankheiten absichern. Im Gegenzug gilt für diese Gruppen ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 %.

Die Wahltarife gelten für unständig Beschäftigte, Künstler, Publizisten und Selbständige.

Muss ich während des Leistungsbezuges (z. B. Krankengeld) Beiträge bezahlen?

Während des Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld etc. besteht Beitragsfreiheit.

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